Adresskauf und DSGVO

Adresskauf DSGVO

Mit der DSGVO kam viel Verwirrung in das Thema Adresskauf. Kann man noch Adressen kaufen, wenn es derart strenge Auflagen für die Handhabung von privaten Daten gibt?

Privatadressen und Firmenadressen

Zunächst muss man personenbezogene Privatdaten von Daten unterscheiden, die nur Firmen betreffen. Dabei darf man aber nicht dem Irrtum unterliegen, dass der Kauf und die Verwendung von Firmenadressen in jedem Fall unproblematisch sind.

Schon Ansprechpartner gelten als personenbezogene Daten. In den Erwägungsgründen der DSGVO wird aber explizit erwähnt, dass die Ansprechpartner juristischer Personen nicht vom Schutz durch die DSGVO betroffen sind.

Das bedeutet also, dass Firmen, die als juristische Person gelten, zunächst nicht anders behandelt werden als vor der DSGVO. Leider zählt aber nur der kleinere Teil aller Firmen in Deutschland als juristische Person. Selbständige Berufsgruppen wie Handwerker, Ärzte oder Künstler sind keine juristischen Personen und somit sehr wohl durch die DSGVO geschützt.

Welche Grundlage besteht noch für den Adresskauf?

Die DSGVO räumt viel Interpretionsspielraum ein, was ihre Auslegung angeht. So gibt es den Artikel 9, der im Absatz 2 e) einräumt, dass die Verarbeitung vom Betroffenen öffentlich gemachter Daten erlaubt sei. Da die meisten Adresshändler nur mit veröffentlichtem Material arbeiten, könnte dieser Artikel greifen.

Zudem spricht der Artikel 6 Absatz f) davon, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Ordnung ist, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Der Erwägungsgrund 47 räumt Direktmarketing als berechtigtes Interesse ein. Dadurch kann man diese Kombination herbei ziehen, um Adresskauf weiterhin zu rechtfertigen.

Fazit

Es gibt zwar verschiedene Abschnitte in der DSGVO, die darauf hinweisen, dass Adresskauf auch weiterhin unproblematisch ist, aber erst die konkrete Auslegung vor Gericht wird zeigen, ob es wirklich so ist. Aktuell bleibt es bei Spekulationen.